Neue EU-Verordnung erweitert Kennzeichnungspflicht für Duftstoffallergene in Kosmetikprodukten
Am 26. Juli 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/1545 veröffentlicht, die eine bedeutende Änderung der bestehenden Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zur Kennzeichnung von Duftstoffallergenen in kosmetischen Produkten mit sich bringt.
Was ist neu?
Mit der neuen Verordnung werden insgesamt 56 zusätzliche Duftstoffallergene in Anhang III der Kosmetik-Verordnung aufgenommen. Diese müssen ab einer Konzentration von 0,001 % in Leave-on-Produkten (Produkte, die auf der Haut verbleiben) und 0,01 % in Rinse-off-Produkten (Produkte, die abgespült werden) gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt in der Liste der Inhaltsstoffe nach den gleichen Prinzipien wie bisher, was bedeutet, dass betroffene Hersteller ihre Produktetiketten anpassen müssen.
Diese erweiterte Kennzeichnungspflicht trifft insbesondere zahlreiche ätherische Öle und Naturextrakte.
Anpassungen bestehender Einträge in Anhang III
Auch bestehende Einträge in Anhang III wurden verändert. Unter anderem wurden die gebräuchlichen Stoffnamen an die aktuelle Version des Common Ingredients Glossary (CosIng) angepasst. Zudem wurden ähnliche Stoffe in Gruppen zusammengefasst, um den Kennzeichnungsprozess zu vereinfachen und effizienter zu gestalten. Besondere Aufmerksamkeit erfordert zudem die Regelung für Produkte, die in Anhang III mit ** gekennzeichnet sind. Für diese gilt ab dem 15. August 2023 eine Einhaltung der neuen Einschränkungen im Übergangszeitraum.
Wichtige Fristen für Kosmetikproduzenten:
Als Produzent und Vertreber von Kosmetikprodukten ist es wichtig, die folgenden Übergangsfristen zu beachten:
- Seit dem 15. August 2023 dürfen Einträge im Anhang III mit ** gekennzeichnet nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstmengen nicht mehr einhalten.
- Ab dem 31. Juli 2026 dürfen nur noch Kosmetikprodukte in den Handel gebracht werden, die den neuen Kennzeichnungspflichten entsprechen.
- Ab dem 31. Juli 2028 dürfen ausschließlich konforme Produkte auf dem EU-Markt angeboten werden. Diese Fristen ermöglichen es Unternehmen, ihre Bestände an nicht-konformen Produkten abzubauen und Anpassungen vorzunehmen.